AEUV: Art 2, Art 3, Art 128, Art 133
VO (EG) 974/98 : Art 10
Allein der Unionsgesetzgeber ist ermächtigt, die rechtliche Ausgestaltung des Status als gesetzliches Zahlungsmittel zu präzisieren, der den Euro-Banknoten und den Euro-Münzen zuerkannt wird, soweit sich dies für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung als erforderlich erweist.