VertGVO: Art 2, Art 5
Ganz allgemein muss iZm Wettbewerbsverboten die vertragliche Gestaltung im Kontext aller Umstände bewertet werden, die den Abnehmer einem faktischen Verlängerungszwang unterwerfen könnten.
Die Bekl hatte 2003 von einer Mineralöllieferantin eine Liegenschaft mit Tankstelle gekauft und in der Folge mit der Verkäuferin (= Kl) mehrere aufeinanderfolgende Tankstellen-Belieferungsverträge abgeschlossen. Diese Verträge enthielten jeweils ein Wettbewerbsverbot (Exklusivitätsverpflichtung samt Konkurrenzklausel) und liefen nie länger als fünf Jahre. Im Kaufvertrag über die Liegenschaft war - befristet bis 31. 12. 2016 - ein Wiederkaufsrecht enthalten, das die Kl mit Schreiben vom 1. 12. 2016 ausübte. Dieses Wiederkaufsrecht war nach den Feststellungen von den Vertragsparteien nur zu dem Zweck vereinbart worden, den Tankstellen-Belieferungsvertrag zwischen der Bekl und der kl Verkäuferin über zehn Jahre hinaus "abzusichern" und zu verhindern, dass die Bekl nach (jeweils) fünf Jahren einen Tankstellen-Belieferungsvertrag mit einem anderen Lieferanten abschließt.