KMG aF: §§ 5, 14
Das Rücktrittsrecht nach § 5 Abs 2 KMG aF [nunmehr § 21 Abs 2 KMG 2019] besteht nicht nur, wenn die Anlegerbestätigung gem § 14 Z 3 KMG aF [nunmehr § 9 Z 3 KMG 2019] nicht ausgehändigt wurde, sondern auch dann, wenn die ausgehändigte Bestätigung wesentlich fehlerhaft ist.