GmbHG: § 76
Der OGH hat bereits wiederholt zur Formpflicht des § 76 Abs 2 GmbHG Stellung genommen. Demnach bedarf (auch) der Abschluss eines Vorvertrags, der den künftigen Abschluss eines GmbH-Gesellschaftsvertrags zum Gegenstand hat, oder die Vereinbarung über die künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH der Notariatsaktsform. Von der Formpflicht sind sowohl Verpflichtungsgeschäft als auch Verfügungsgeschäft erfasst.