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Familien-KG: Auslegung des Gesellschaftsvertrags

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2021/212RdW 2021, 261 Heft 4 v. 23.4.2021

ABGB: §§ 914 ff

UGB: § 137

Bei Publikumsgesellschaften tritt die objektive Auslegung des Gesellschaftsvertrags in den Vordergrund. Unter Publikumsgesellschaften werden Gesellschaften verstanden, die nicht auf einen festen Mitgliederbestand angelegt sind, sondern sich, zumeist mit Prospektwerbung, an ein breites Anlegerpublikum wenden, also grds für beliebige Interessenten als Anlagegesellschaften offen sind.

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