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Register wirtschaftlicher Eigentümer: beschränkte Einsicht

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2021/213RdW 2021, 263 Heft 4 v. 23.4.2021

WiEReG: §§ 10, 10a

Nach § 10a Abs 1 WiEReG sind Daten über einen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register nicht anzuzeigen, wenn dieser überwiegende, schutzwürdige Interessen nachweist, die der Einsichtnahme - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - entgegenstehen. Solche überwiegende schutzwürdige Interessen liegen nach § 10a Abs 2 WiEReG vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer der näher genannten Straftaten zu werden (etwa Betrug, erpresserische Entführung oder Erpressung). Unverhältnismäßig ist das Risiko, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit "aufgrund von Tatsachen" deutlich höher erscheint als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position. Diese deutlich höhere Wahrscheinlichkeit kann sich "insbesondere" (also nicht taxativ) daraus ergeben, dass ("weil") gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige in der Vergangenheit bereits Straftaten verübt oder angedroht wurden oder dass aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage hervorgeht.

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