ABGB: §§ 1438 ff
GmbHG: §§ 82, 83
Nach der Rsp ist lediglich die Aufrechnung gegen Ansprüche aus der verbotenen Einlagenrückgewähr unzulässig. Über allfällige vertragliche Ansprüche zwischen anderen Parteien und deren Aufrechenbarkeit ist daraus nichts abzuleiten (hier: Kompensandoforderung iZm der Veräußerung mehrerer Wohnungen [zu einem Entgelt unter dem marktüblichen Preis], die allerdings nicht unmittelbar auf das gesellschaftsrechtliche Verhältnis gründete, sondern auf Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmensgruppen mit jeweils zahlreichen Gesellschaften beruhte und auf eine "Entflechtung" der Verhältnisse abzielte).