Der BFH hat im Urteil vom 22. 1. 2020, XIR 2/19, entschieden, dass der Ansatz einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten iSd § 249 Abs 1 Satz 1 HGB - ungeachtet einer bestehenden Außenverpflichtung (vorliegend: Räumung eines Baustellenlagers bei Vertragsende) - dann ausgeschlossen ist, wenn die Verpflichtung in ihrer wirtschaftlichen Belastungswirkung von einem eigenbetrieblichen Interesse vollständig "überlagert" wird. Im Folgenden werden dieses Urteil und die sich daraus ergebenden Praxisfolgen dargestellt.