Die strengen Verzugsfolgen der Zahlungsverzugs-RL 2011/7/EU greifen auch bei einem Geschäftsraummietvertrag, sofern beide Vertragspartner bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Unternehmer waren. Strittig war diese Frage, weil der mit "Geschäftsverkehr" umschriebene Anwendungsbereich der Zahlungsverzugs-RL in Art 2 als "Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen", definiert ist. Nach Ansicht des EuGH umfasst der Dienstleistungsbegriff der RL jedoch auch die Überlassung von Geschäftsräumen. EuGH 9. 7. 2020, C-199/19 , RL (Directive lutte contre le retard de paiement).