Nach § 3 Abs 2 Nr 3 dMarkenG ist vom Markenschutz die Form einer Ware oder einer Verpackung nur dann ausgeschlossen, wenn sie der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Dafür bestehen im vorliegenden Fall (zwei für Tafelschokolade eingetragenen Marken in Form quadratischer Verpackungen) keine Anhaltspunkte; diese Verpackungen sind somit weiterhin als Marken geschützt. BGH 23. 7. 2020, I ZB 42/19 und I ZB 43/19.