Die Tätigkeitseinkünfte des nicht wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters, der über eine Sperrminorität verfügt, gelten nach der lit b des § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1988 als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der VwGH stellt klar, dass dies nur für jene GmbH-Gesellschafter gilt, die zugleich auch Geschäftsführer der GmbH sind. - VwGH 19. 5. 2020, Ra 2018/13/0061.