Erhält der Dienstnehmer Bezüge, die steuerlich als sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 und 2 EStG gelten, sozialversicherungsrechtlich aber als "normale" Zahlungen, also nicht als Sonderzahlung, und wird mit diesen Bezügen die SV-Höchstbeitragsgrundlage überschritten, so müssen die anfallenden SV-Beiträge - entgegen der Vorgangsweise in Rz 1124 LStR - aliquot den sonstigen Bezügen einerseits und den laufenden Bezügen andererseits als Werbungskosten zugeordnet werden. - VwGH 14. 5. 2020, Ra 2019/13/0093.