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Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach dem LSD-BG

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2020/340RdW 2020, 462 Heft 6 v. 25.6.2020

LSD-BG: § 24 Abs 1

AVRAG: § 7j Abs 1 idF BGBl I 2014/94

Zu § 7j Abs 1 AVRAG aF hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass das Wirksamwerden einer Bestellung eines Beauftragten nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG nicht zusätzlich vom Einlangen einer Meldung, hier bei der Zentralen Koordinationsstelle, abhängt, nur jene nach § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG (vgl VwGH 26. 7. 2018, Ra 2018/11/0081, RdW 2019/370). Die Bestimmung des § 24 Abs 1 LSD-BG ist (mit Ausnahme der verwiesenen Bestimmungen in Abs 1 Z 1) wortident mit jener des § 7j Abs 1 AVRAG aF. Die erwähnte Auslegung des § 7j Abs 1 AVRAG aF trifft daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (insb im Gesetzeswortlaut, aber auch in den Gesetzesmaterialien) auch auf § 24 Abs 1 LSD-BG zu.

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