AVRAG: § 3 Abs 1
Die Verschmelzung zweier GmbH, die den Transfer des gesamten Vermögens der übertragenden an die übernehmende Gesellschaft bewirkt, ist ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge. Die übernehmende Gesellschaft tritt in jeder rechtlichen Hinsicht an die Stelle der übertragenden Gesellschaft. Die einzelnen verschmolzenen selbstständigen Gesellschaften werden zu einer einzigen Rechtsperson.