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Ergänzende Bemerkung zum Beitrag von Rzeszut/Predota

SteuerrechtNikolaus ZornRdW 2020/233RdW 2020, 286 Heft 4 v. 24.4.2020

Zur weiteren Verdeutlichung der umfassenden Ausführungen von Rzeszut/Predota soll zweckmäßigerweise die Besprechung eines Beispiels zu § 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988 angefügt werden:

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