Eine Teilwertabschreibung iSd § 12 Abs 3 Z 2 KStG wirkt sich in sieben Veranlagungsjahren aus, obwohl sie dem Grunde nach im ersten Jahr "wurzelt". Soll eine Teilwertabschreibung zu einem späteren Zeitpunkt korrigiert werden - etwa weil sie zu Unrecht vorgenommen wurde - stellt sich die Frage, ob nachträglich eine zum "Wurzeljahr" abweichende Anpassung der Teilwertabschreibung vorgenommen werden kann. Aus einer neuen Entscheidung des VwGH lassen sich diesbezüglich interessante Erkenntnisse ableiten.