ABGB: §§ 877, 879, 1431
JN: § 51
Nach der Rsp gehören Bereicherungsansprüche dann vor das Handelsgericht, wenn sie aus einem unternehmensbezogenen Geschäft abgeleitet werden (vgl § 51 Abs 1 Z 1 JN), wenn dieses also selbst die unmittelbare Grundlage für die Beurteilung des Klagsanspruchs bildet. Voraussetzung ist ein enger Zusammenhang des geltend gemachten Anspruchs mit den durch ein unternehmensbezogenes Geschäft selbst begründeten Forderungen und Pflichten.