JN: §§ 51, 92b
ÜbG: §§ 1, 22
Nach § 51 Abs 1 Z 6 JN gehören vor die selbstständigen Handelsgerichte, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert 15.000 € übersteigt, ua Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Han-