Werden Selbstanzeigen erst nach der Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe einer abgabenbehördlichen Prüfung erstattet, hat dies idR nach § 29 Abs 6 FinStrG eine Abgabenerhöhung zur Folge. Diese Anmeldung oder sonstige Bekanntgabe der Prüfung kann auch formlos erfolgen, wenn nur der Steuerpflichtige Kenntnis davon erlangt hat, dass eine Prüfung stattfinden werde, und daher mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Tatentdeckung gerechnet werden muss. - VwGH 30. 1. 2020, Ra 2019/16/0205.