IO: §§ 211, 260
Gem § 211 Abs 1 Z 1 IO hat das Gericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 156, 158, 162 oder 292a StGB rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung weder getilgt ist, noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder die Obliegenheit nach § 210 Abs 1 Z 8 IO verletzt.