IO: §§ 183, 184, 196, 213, 216
Eine Restschuldbefreiung ist auch dann zu erteilen, wenn die Verfahrenskosten nicht beglichen wurden.Für eine analoge Anwendung des § 196 Abs 2 IO (Nichtigkeit des Zahlungsplans bei Nichtbegleichung der Masseforderungen) fehlen die Voraussetzungen: Mit den Bestimmungen der §§ 183 und 184 IO über die Deckung der Verfahrenskosten iVm der unbedingten Verfahrensbeendigung nach § 213 IO und den Widerrufsgründen des § 216 IO liegt ein in sich geschlossenes Regelungssystem vor, das keine eindeutig als planwidrig zu identifizierende Lücke aufweist.