ABGB: §§ 1295, 1299
Eine Stop-Loss-Order hat im Allgemeinen den Zweck, das Risiko des Bankkunden zu begrenzen, ihn also gegen drohende Verluste zu schützen und bereits erzielte Gewinne zu sichern.
Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass eine Änderung der Währungspolitik der Schweizer Nationalbank nicht vorhersehbar war und daher keine Aufklärungspflicht der Banken über diese Möglichkeit bestand (vgl 7 Ob 28/17v; 6 Ob 25/19y). Damit wurde zur Beratung bei einer Stop-Loss-Order wohl auch implizit eine besondere Pflicht zur Aufklärung über das "Stützungsrisiko" abgelehnt (vgl 6 Ob 132/18g, RdW 2018/581; 4 Ob 176/18p, RdW 2019/117; 6 Ob 25/19y). Dieses generelle Risiko ist im vorliegenden Kontext aber für eine fragliche Beratungspflicht der Bekl nicht allein entscheidend.