ABGB: §§ 1295, 1299, 1304
Zur Schadensteilung bei Mitverschulden bestimmt § 1304 ABGB, dass der Beschädiger den Schaden verhältnismäßig zu tragen hat, wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt. Es kommt also darauf an, ob auch dem Geschädigten der Vorwurf sorgfaltswidrigen Handelns (in seinen eigenen Angelegenheiten) gemacht werden kann und ob diese Nachlässigkeit ebenfalls für den Eintritt des konkreten Schadens ursächlich war. Für die Lösung der bisherigen Judikaturdivergenz ist somit entscheidend, ob sich die Sorgfaltswidrigkeit des Geschädigten auf denselben Schaden bezieht, für dessen Entstehen der Schädiger einzustehen hat, oder ob etwa unterschiedliche Schäden vorliegen.