Die Fassung eines Gewinnverwendungsbeschlusses kommt bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nur dann in Betracht, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Ist dies der Fall, prallen im Rahmen der mit der Beschlussfassung einhergehenden gesellschafterlichen Willensbildung oftmals die Finanzierungsinteressen der Gesellschaft einerseits und die Ausschüttungsinteressen der Gesellschafter andererseits aufeinander. Verfügt kein Gesellschafter (bzw keine Gruppe von Gesellschaftern mit gleichgelagerten Interessen) über die für die Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses erforderliche Mehrheit, kann die Situation eintreten, dass kein positiver Beschluss über die Gewinnverwendung zustande kommt. Der vorliegende Beitrag soll sich der - an die Autoren in der anwaltlichen Praxis bereits mehrfach herangetragenen - Frage widmen, ob in diesem Fall das (dispositive) gesetzliche Vollausschüttungsgebot greift oder die Gewinne zu thesaurieren sind.