ArbVG: § 9 Abs 3 und 4
Erbringt ein Sanierungsunternehmen, das die Beseitigung von Schadensfolgen nach Bränden, Wasser- und Sturmschäden sowie anderen Kontaminationen anbietet, sowohl Leistungen, die dem KollV-Baugewerbe unterliegen, als auch solche, die dem KollV-Gebäudereiniger zurechenbar sind, kommt aber weder dem einen noch dem anderen Fachbereich (Reinigung versus Bau) die ausschlaggebende wirtschaftliche Bedeutung für das Unternehmen zu und