AngG: § 23 Abs 7
ABGB: §§ 914 ff
Vereinbart ein AN mit seinem AG eine Unterbrechung der Dienstleistung, ist wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen zu prüfen, ob eine bloße Karenzierung (unbezahlter Urlaub) oder eine Beendigung des Dienstverhältnisses mit einer Wiedereinstellungszusage (oder Wiedereinstellungsvereinbarung) vorliegt. Wurde der Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Datum von vornherein fixiert, erfolgte keine Rückgabe von Diensthandy, Firmenschlüssel und Arbeitskleidung, wurde keine Endabrechnung erstellt und kam die Vereinbarung ausschließlich über Wunsch des AN und nicht aus betrieblichen Gründen zustande, ist davon auszugehen, dass die Arbeitsvertragsparteien das Dienstverhältnis lediglich auf eine bestimmte, von vornherein festgelegte Zeit suspendieren wollten; dass der AN bei der Krankenkasse abgemeldet wurde und in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen hat, steht dem nicht entgegen.