AZG: § 1 Abs 2 Z 1, § 19c
NÖ GVBG: § 4b
Freiwillige Feuerwehren sind vom Geltungsbereich des AZG und des ARG nicht ausgenommen. Sie sind weder einer der in § 1 Abs 2 Z 1 AZG genannten Rechtsträger noch kommt eine analoge Anwendung dieser Ausnahmebestimmung in Betracht, weil anderenfalls für Arbeitsverhältnisse zu einer Freiwilligen Feuerwehr gar keine zwingenden Begrenzungen der Arbeitszeit gegeben wären.