ABGB: § 1489
Bei einem Spätrücktritt von Lebensversicherungsverträgen wegen fehlender Belehrung über das Rücktrittsrecht sind die Prämien zur Gänze zurückzuzahlen und die Zinsen für diese Prämien verjähren nach innerstaatlichem Recht grds nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung; rückständige Vergütungszinsen für mehr als drei Jahre vor der Klagseinbringung sind verjährt.