ABGB: §§ 1002, 1489
Nur wenn der Vertrag im konkreten Einzelfall (im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) nicht den Bedürfnissen der Versicherungsnehmerin entsprochen hat und sie durch die Verjährung der Vergütungszinsen am Rücktritt gehindert worden sein sollte, wird die dreijährige Verjährungsfrist nicht anzuwenden sein.