ABGB: § 1480
VersVG idF BGBl I 2004/62: § 165a
Der Kl wurde über seine Rücktrittsmöglichkeit insofern fehlerhaft und irreführend belehrt, als ihm zwei unterschiedliche Fristen für den Rücktritt genannt wurden. Dies war geeignet, ihn zwischen dem 15. und dem 30. Tag nach Vertragsabschluss zur irrigen Auffassung zu verleiten, dass die Rücktrittsfrist bereits abgelaufen sei, und ihn damit vom eigentlich noch zulässigen Rücktritt abzuhalten. Damit wurde dem Kl die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei Mitteilung zutreffender Informationen. Die Rücktrittsfrist nach § 165a Abs 1 VersVG (idF BGBl I 2004/62) hat im vorliegenden Fall daher mangels korrekter Belehrung nicht mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, zu dem der Kl davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Vertrag geschlossen wurde. Die irreführende Belehrung führt hier somit zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht des Kl.