ABGB: §§ 1392 ff
EheG: § 55a
Wenn Ehegatten in einem Scheidungsfolgenvergleich vereinbaren, dass Lebensversicherungsverträge und ihre Erträge einem Ehegatten alleine "verbleiben" sollen, liegt - mangels ersichtlicher anderer Interessenlage - auf der Hand, dass damit der (Rückkaufs-)Wert der Lebensversicherung als Teil der ehelichen Ersparnisse diesem Ehegatten endgültig zugeordnet werden soll, dh, dass die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag an diesen Ehegatten zediert werden. Mit den Ansprüchen aus der Lebensversicherung werden im Zweifel sämtliche Rechte des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag an den Zessionar (hier an den anderen Ehegatten) übertragen, also auch Gestaltungsrechte, insb das Kündigungsrecht.