GmbHG: § 25
Dass die GmbH-Geschäftsführer (nur) vom Vorwurf des Betrugs und der Untreuefreigesprochen wurden, steht einer Geschäftsführerhaftung nach § 25 GmbHG nicht entgegen. Dabei handelt es sich um Vorsatzdelikte; die Geschäftsführerhaftung nach § 25 GmbHG besteht aber auch bei fahrlässigem Fehlverhalten. Zudem besteht keine Bindung des Zivilrichters an ein rechtskräftiges freisprechendes Strafurteil.