GmbHG: § 76
Der OGH schließt sich den Auffassungen im Schrifttum an, dass die §§ 25a, 25b IO nicht auf gesellschaftsrechtliche Verträge zugeschnitten sind, und hält an seiner Rechtsansicht in der E 1 Ob 153/17g (= ZIK 2018/87) fest, wonach die §§ 25a, 25b IO nicht auf mehrseitige Verträge anwendbar sind. Der erkSen hat sich zudem der überwiegenden Auffassung angeschlossen, wonach gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte nicht unter § 26 Abs 3 IO zu subsumieren sind.