GmbHG: §§ 16, 25
UGB: §§ 117, 127
Die Streitteile sind je zur Hälfte Gesellschafter einer Holding-GmbH, die wiederum Alleingesellschafterin der G*** GmbH ist; der Bekl ist Alleingeschäftsführer sowohl der Holding als auch der Gesellschaft. Nach Scheidung der Ehe der Streitteile im Juni 2016 schloss der Bekl am 24. 1. 2017 einen Anstellungsvertrag mit der GmbH. Die GmbH war dabei durch die Holding vertreten und diese durch den Bekl; der Anstellungsvertrag wurde auf beiden Seiten vom Bekl unterfertigt. Nach den Feststellungen lag die grundsätzliche Zustimmung der Kl zum Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einem Bezug