Das BFG1 subsumiert Zahlungen an Arbeitnehmer aufgrund von Sozialplänen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 8 EStG. Eine verfassungskonforme Interpretation dieses Abzugsverbotes erfordert eine teleologische Reduktion: Sozialplanzahlungen fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 8 EStG.