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Verlustrücktrag und COVID-19-VerlustberücksichtigungsVO

SteuerrechtUniv.-Prof. DDr. Gunter Mayr/Univ.-Ass. Mag. Julia TumpelRdW 2020/604RdW 2020, 862 Heft 11 v. 20.11.2020

Das Konjunkturstärkungsgesetz 202011 BGBl I 2020/96. (KonStG 2020) schafft für betriebliche Verluste des Jahres 2020 die Möglichkeit, diese bis zu einem Betrag von 5 Mio € mit Gewinnen des Jahres 2019 und ggf auch des Jahres 2018 auszugleichen. Um den Steuerpflichtigen möglichst rasch zu positiven Liquiditätseffekten zu verhelfen, ermöglicht die COVID-19-VerlustberücksichtigungsVO22 BGBl II 2020/405. eine COVID-19-Rücklage und die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019. Der Beitrag beleuchtet diese drei steuerlichen Instrumente zur Verlustberücksichtigung (Verlustrücktrag, COVID-19-Rücklage und Herabsetzung der Vorauszahlungen) näher.

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