ASVG: § 18b
Gem § 18b Abs 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Dem eindeutigen Wortlaut des § 18b Abs 1 ASVG ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Selbstversicherung für eine Zeit ausgeschlossen wird, während der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung (hier: Alterspension nach GSVG) besteht.