ABGB: § 1170a
KSchG: § 5
Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Unternehmers zugrunde gelegt, gilt dessen Richtigkeit nach § 5 Abs 2 KSchG als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist. Das KSchG dreht damit zwar die Zweifelsregel des § 1170a ABGB zugunsten des Verbrauchers um. Die Bezeichnung als "vorläufige Auftragssumme" genügt allerdings als ausdrücklicher und hinlänglich deutlicher Hinweis des Unternehmers, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren, und somit den Anforderungen des § 5 Abs 2 KSchG; die Richtigkeitsgarantie wird dadurch auf für den Verbraucher hinreichend verständliche Art ausgeschlossen (3 Ob 46/04t, RdW 2005/451).