KSchG: §§ 25c, 25d
Ist offenkundig, dass ein Regressanspruch wegen Vermögenslosigkeit des Hauptschuldners nicht durchsetzbar sein wird, so ist für den Interzedenten offenkundig, dass er die Schuld auch materiell selbst tragen muss. In einem solchen Fall finden die auf ein Einstehen für fremde Schulden