Der VwGH hatte sich erstmals zu den strafbewehrten Verpflichtungen zur Bereithaltung bzw Bereitstellung von Lohunterlagen bei einer grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften nach Österreich zu äußern und kam zu dem Ergebnis, dass bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung zwar der inländische Beschäftige die Lohnunterlagen bereithalten muss; hat sie ihm der Überlasser aber nicht zur Verfügung gestellt, ist nur der Überlasser zu bestrafen.