Anders als der VwGH erachtet es der VfGH für gänzlich unzulässig, wegen der Nichtbereithaltung bzw Nichtübermittlung von Lohnunterlagen eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Die Anwendung der §§ 26 bis 28 LSD-BG ist wegen des Anwendungsvorrangs unmittelbar anwendbaren Unionsrechts einer Gesetzlosigkeit gleichzuhalten, wodurch der Arbeitgeber (oder bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung der Überlasser oder Beschäftiger) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nach Art 1 des 1. ZPEMRK verletzt wird. VfGH 26. 6. 2020, E 4329/2019.