BGBl II 2020/405 - COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung: Mit dieser Verordnung wird von der in § 124b Z 355 EStG 1988 vorgesehenen gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht, Verluste des Jahres 2020 bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 wirksam werden zu lassen. Diese vorgezogene Möglichkeit der Verlustberücksichtigung erfolgt durch einen bei der Veranlagung 2019 zu berücksichtigenden besonderen Abzugsposten (COVID-19-Rücklage). Die Ausgestaltung der Rücklage soll dabei möglichst der gesetzlichen Regelung zum Verlustrücktrag entsprechen. Um zu gewährleisten, dass eine liquiditätsmäßige Entlastung bereits vor Durchführung der Veranlagung 2019 erfolgen kann, wird vorgesehen, dass Steuervorauszahlungen für 2019 nachträglich herabgesetzt werden können. Weiters werden die Voraussetzungen für den Verlustrücktrag bei der Veranlagung 2018 geregelt.