Nach Genehmigung der britischen staatlichen Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (Beschluss [EU] 2015/658 vom 8. 10. 2014; ABl 2015 L 109, S 44) hatte Österreich auf Nichtigerklärung dieser Genehmigung geklagt und ist damit nunmehr endgültig vor dem EuGH gescheitert (Zurückweisung des Rechtsmittels Österreichs gegen die abweisende Entscheidung des EuG). Der EuGH begründet dies ua damit, dass der Grundsatz des Umweltschutzes, das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Nachhaltigkeit unter keinen Umständen staatlichen Beihilfen für den Bau oder den Betrieb eines Kernkraftwerks entgegenstehen (EuGH 22. 9. 2020, C-594/18 P). Der EuGH hat seine Entscheidung zusammengefasst ua so begründet: