Honorare für die waffenrechtlich vorgeschriebenen psychologischen Verlässlichkeitsprüfungen und darüber erstellten Gutachten sind nicht als Umsätze aus "Heilbehandlung" iSd § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 umsatzsteuerbefreit. - VwGH 12. 6. 2019, Ra 2018/13/0055.