Vermietet ein Landwirt Ferienwohnungen im Rahmen des Konzepts "Urlaub am Bauernhof" und umfasst die Vermietung nicht mehr als zehn Betten, so liegt ein landwirtschaftlicher Nebenerwerb auch dann vor, wenn die Einnahmen aus der Vermietung nicht bloß untergeordnet sind. - VwGH 28. 5. 2019, Ra 2019/15/0014.