Das Verbot von Film- und Fotoaufnahmen bei Gerichtsverhandlungen (§ 22 MedienG) gilt beim Vollzug einer Fahrnisexekution in den Räumen des Betroffenen nicht.
Das Verbot von Film- und Fotoaufnahmen bei Gerichtsverhandlungen (§ 22 MedienG) gilt beim Vollzug einer Fahrnisexekution in den Räumen des Betroffenen nicht.