Den Inhaber eines Geschäftslokals in einem Einkaufszentrum treffen gegenüber Kunden für den gesamten Bereich des Kundenparkplatzes vor- und nachvertragliche Verkehrssicherungspflichten, die so lange bestehen, wie noch ein ausreichender Zusammenhang mit der vertraglichen Hauptleistung besteht. Die Grenze ist aufgrund der Verkehrsübung und einer Interessenabwägung zu ziehen. Im Fall eines Einkaufszentrums erscheint eine strikte Trennung in einzelne Einkaufsvorgänge nicht gerechtfertigt, weil sich die Attraktivität für Kunden und Geschäftsinhaber gerade aus der Kombination von Einkaufsmöglichkeiten in verschiedenen Geschäften ergibt.