Gem § 29 Abs 6 FinStrG tritt die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe nur unter der weiteren Voraussetzung ein, dass auch eine Abgabenerhöhung entrichtet wird. Nach Ansicht des VwGH kann dabei eine Abgabenerhöhung nach dieser Gesetzesstelle auch für nicht vom Prüfungsauftrag umfasste Zeiträume festgesetzt werden. Im Falle einer Selbstanzeige, die nach dem 30. 9. 2014 erstattet wird, kann eine Abgabenerhöhung zudem auch für Tatzeitpunkte vor dem Inkrafttreten der Finanzstrafgesetz-Novelle 2014 festgesetzt werden. VwGH 26. 3. 2019, Ro 2019/16/0003.