Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen unterliegen seit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 grundsätzlich der Einkommensteuerpflicht. Für das Entstehen der Immobilienertragsteuerpflicht ist dabei das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) maßgeblich. Ein bloßer Vorvertrag - der selbst noch keine Verpflichtung zur Übereignung eine Grundstücks begründet - reicht dafür nicht aus. VwGH 3. 4. 2019, Ra 2017/15/0098.