In einem aktuellen Erkenntnis hat der VwGH klargestellt, dass in dem Fall, dass ein Steuerpflichtiger im gesamten Jahr - ohne Unterbrechung - bei einer Firma nichtselbstständig als Redakteur beschäftigt ist, wobei er im Zeitraum vom 22. 4. bis zum 8. 7. ein steuerfreies Weiterbildungsgeld vom AMS bezieht und das Ausmaß seiner geleisteten Arbeitsstunden im genannten Zeitraum entsprechend reduziert, der zeitweise Bezug von steuerfreiem Weiterbildungsgeld zu einer Hochrechnung jener Bezüge führt, die während der Zeit der "Vollzeitbeschäftigung" erzielt werden. VwGH 27. 3. 2019, Ra 2018/13/0024.